Corona-Updates

16.11.2020

Update: Nutzung der Reitanlage in Zeiten der
Corona-Pandemie

Mit der Ende Oktober erlassenen neuen CoronaSchVO sind wieder Einschränkungen beschlossen worden, die auch die Freizeit- und Sportgestaltung beeinflussen. Teilweise haben diese Beschlüsse in den vergangenen Wochen auch zu erheblichen Diskussionen und Irritationen geführt; mal war Reitunterricht verboten, dann erlaubt und dann wieder verboten.

Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass die Reitanlage nicht – wie im Frühjahr ausdrücklich festgelegt – geschlossen werden muss. Nach § 9 der CoronaSchVO vom 30.10.2020 ist nur der „Freizeit- und Amateursport auf öffentlichen und privaten Sportanlagen“ unzulässig; Individualsport ist weiterhin auf den Sportanlagen erlaubt.

Bereits unmittelbar nach Bekanntgabe der CoronaSchVO hat sich u. a. auch die FN als Bundesverband für Pferdesport und Pferdezucht darum bemüht, Klarheit in der Begriffsbestimmung „Individualsport“ herbeizuführen. Da die Verordnungen jeweils nur landesweit erlassen wurden und tlw. auch in den Bundesländern eine nicht ganz einheitliche Bewertung erfolgt ist, war dies nicht ganz einfach. Aus den veröffentlichten Ausführungen der Pferdesportverbände Westfalen und Rheinland zeichnete sich für uns als Verein jedoch ab, dass Reitkurse mit mehreren Personen incl. der Nutzung des Vereinshauses nicht durchführbar sind. Die private Nutzung durch unsere Vereinsmitglieder alleine oder mit einem Trainer/Betreuer jedoch durchaus im Rahmen der Vorschrift denkbar ist, denn für das notwendige Bewegen der Pferde aus Gründen des Tierschutzes ist in der CoronaSchVO eine ausdrückliche Sonderregelung aufgenommen.

Hierzu stellen die Ministerien jetzt klar, dass die Anwesenheit eines Reitlehrers oder einer Reitlehrerin zur fachlichen Aufsicht des Bewegens (auch in der Bahn) von Pferden nicht nur möglich, sondern auch erforderlich ist, um die tierschutzkonforme Durchführung sicherzustellen und um Unfälle zu vermeiden. Wichtig ist jedoch: Die mit der fachlichen Aufsicht beauftragte Person muss einen hinreichenden Abstand zu den Reitschülern gewähren.

Das Ministerium macht damit deutlich gemacht, dass die notwendige fachliche Aufsicht nicht mit dem normalen Reitschulalltag verwechselt werden darf. Der „übliche Reitunterricht“ in einer Reitschule ist nicht unzulässig.

Auch von Seiten des Ordnungsamtes der Gemeinde Nettersheim erging keine anderslautende Anordnung, so dass wir aktuell davon ausgehen, dass keine einschränkenden Maßnahmen für die Reitanlage erforderlich sind.

Damit wir jedoch auch nach außen hin signalisieren, dass uns die Einhaltung von Regelungen zur Eindämmung der Pandemie wichtig sind, bleiben die bereits im Frühjahr nach Wiederöffnung der Reitanlage erlassenen Vorgaben weiterhin bestehen, d. h.:

  • Die Nutzung der gesamten Anlage ist nur Vereinsmitgliedern vorbehalten.
  • Das Kontaktverbot nach der aktuell gültigen Corona Schutzverordnung ist zwingend einzuhalten. Jeder Nutzer ist für die Einhaltung des Kontaktverbots selbst verantwortlich; der IPN übernimmt keine Haftung bei Verstößen.
  • Die Nutzung der Anlage kann nur Kontaktfrei durchgeführt werden, d. h. die jeweils gültigen Abstandsregelungen sind einzuhalten.
  • Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale ist zu verzichten.
  • Aktive Betreuung des Reiters durch einen Trainer/Betreuer ist aus Gründen des Tierschutzes erlaubt.
  • Zuschauer oder Besucher sind nicht erlaubt.
  • Die vorhandenen Gerätschaften (Schubkarren, Mistgabeln, Besen u. ä.) sind mit eigenen Handschuhen zu benutzen.
  • Die Anwesenheitszeiten auf der Anlage sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
  • Die Anlage muss in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand verlassen werden.

Der Vorstand des IPN